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Die Betriebskosten, Teil 2                       

Welche formalen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, war Gegenstand unserer Erstausgabe der BN. Heute stellen wir die einzelnen Betriebskostenarten vor und informieren Sie über deren Umlagefähigkeit. Die Auflistung der Betriebskosten findet sich in § 2 der Betriebskostenverordnung.

 

1.      Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks;

damit sind insbesondere die Grundsteuer gemeint. Aber aufgepasst, wenn die Liegenschaft gemischt genutzt wird (Wohnungs- und Gewerbeeinheiten): In aller Regel ist der Grundsteueranteil an den Gewerbeflächen höher bemessen. Daher ist der Vermieter gehalten, den Gewerbeanteil zunächst herauszurechnen.

 

2.      Kosten der Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung. Desweiteren fallen die Kosten der Berechnung der Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe darunter.

Kann der Vermieter die Anschaffungskosten nachträglich eingebauter Wasseruhren auf den Mieter umlegen? Bei Anmietung der Uhren, können die Mietkosten dem Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auferlegt werden.

 

3.      Kosten der Entwässerung

Unter dieser Kostenposition werden alle Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung (z.B. neuerdings auch die Niederschlagsgebühr), die Kosten des Betriebes einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten einer Entwässerungspumpe gefasst.

 

4.      Kosten des Betriebes eines Personen- oder Lastenaufzuges

Hierzu gehören die Kosten für die Pflege und regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und –sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. Häufig schließt der Vermieter diesbezüglich einen sogenannten Vollwartungsvertrag mit einem Fachunternehmer ab. Ein solcher Vertrag umfasst sowohl die Wartungs- als auch die Reparaturarbeiten des Aufzuges. Letztere sind aber auf den Mieter nicht umlagefähig. Der Vermieter muss daher eine anteilige Kürzung der Kosten vornehmen.

Zusätzlich fallen noch Kosten des Betriebsstroms, der Reinigung und Überwachung der Aufzugsanlage sowie der Notbereitschaft und der Notrufanlage (Telefon- und Wartungskosten) an.   

 

5.      Kosten der Straßenreinigung

In unserem Einzugsgebiet werden diese umlagefähigen Kosten von der Stadt/Region im Rahmen eines Gebührenbescheides erhoben.

 

6.      Kosten der Müllabfuhr

Die von der Stadt/Region erhobenen Gebühren für die Müllabfuhr sind in voller Höhe ansatzfähig.

Hingegen sind die Kosten für z.B. Sperrmüll nicht umlagefähig. Streitige Ausgangssituation ist häufig, wenn sich in Kellergängen und auf den Dachböden Sperrmüll durch vertragswidriges Verhalten einiger Mieter ansammelt. 

 

7.      Kosten der Hausreinigung

Hierzu zählen sämtliche Kosten der regelmäßigen Treppenhausreinigung, einschließlich aller Personalkosten und ggf. der Mehrwertsteuer. Sonderreinigungen, z.B. nach einer Sanierungsmaßnahme sind nicht ansatzfähig.

 

8.      Kosten der Ungezieferbekämpfung

Nur die Kosten einer regelmäßigen Bekämpfung sind umlagefähig, nicht hingegen eine einmalige Maßnahme.

 

9.      Kosten der Gartenpflege

Es sind sämtliche Kosten (z.B. Pflege des Rasens, Beetbewässerung im Sommer, Abfuhr von  Abfällen) ansatzfähig, auch die Pflegekosten eines Spielplatzes, sofern vorhanden.

Wird die Gartenanlage komplett neu umgestaltet, sind hingegen die Kosten nicht vom Mieter zu tragen.

 

10.  Kosten der Beleuchtung

Zu dieser Positionen gehören die Stromkosten für die Außenbeleuchtung  und die Beleuchtung sämtlicher Gemeinschaftsflächen, z.B. Treppenhaus.

 

11.  Kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu zählen die Kehrgebühr und die Gebühr für die Emmissionsmessung.

 

12.  Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Umlagefähige Sachversicherungen des Hauses sind Versicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Elementarschäden und Glasbruch.

Umlagefähige Haftpflichtversicherungen des Vermieters sind die Gebäudehaftpflichtversicherung, die Öltankversicherung und die Aufzugsversicherung.

 

13.  Kosten für den Hauswart

Führt der Hausmeister neben seiner eigentlichen Aufgabe für die Sicherheit und Ordnung im Hause zu sorgen, auch Reparatur- und Verwaltungstätigkeiten (z.B. Wohnungsübergaben u.s.w.) aus, sind diese Kosten anteilig zu kürzen.

 

14.  Kosten des Betriebes der Gemeinschaftsantennenanlage

Hierzu gehören sämtliche Kosten des Betriebes, hingegen nicht die Kosten für Reparaturarbeiten oder gar den Austausch von Teilen der Anlage.

 

15.  Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage

Auch hier können sämtliche regelmäßig wiederkehrenden Betriebskosten in Ansatz gebracht werden. Die Kosten für den einmaligen Anschluss an die Verteileranlage an das Kabelnetz und die Kosten für die Installation in der Liegenschaft sind hingegen nicht umlagefähig.

 

16.  Kosten des Betriebes einer maschinellen Wascheinrichtung

Diese Kosten dürfen nur auf die Nutzer der Wascheinrichtungen umgelegt werden.

 

17.  Sonstige Betriebskosten

Die unter Ziffer 1-16 aufgeführten Positionen sind nicht abschließend. Die Umlage sonstiger Kosten setzt jedoch voraus, dass diese ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden.

 

In vielen Fällen empfiehlt sich die Überprüfung der Kostenhöhe durch Belegeinsicht beim Vermietern.

    Petra Buß
 Rechtsanwältin

e-Mail: RAin.Buss@t-online.de

 

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